Wir freuen uns einen tatkräftigen Beitrag zu Ihrer Gesundheit zu leisten. Nachfolgend finden Sie einige Informationen zur gesetzlichen Zuzahlungspflicht und -Befreiung

Bei uns erwartet Sie ein breites Angebot individueller Therapielösungen – in den Praxen Friedenau und Tempelhof sowie in den von uns betreuten Pflegeeinrichtungen.

Zu Beginn direkt eine gute Nachricht: Ärztlich verordnete physiotherapeutische oder ergotherapeutische Behandlungen sind medizinisch notwendig und werden von allen gesetzlichen Krankenkassen bezahlt.

Dennoch ist eine Beteiligung des Patienten/der Patientin gesetzlich verankert und damit vorgeschrieben (sog. Zuzahlungspflicht). Wir als behandelndes Unternehmen sind verpflichtet diese Zuzahlung von unseren PatientInnen einzuziehen. Rabattakaktionen oder der Verzicht auf die Zuzahlung sind uns nicht gestattet. Die Höhe der Zuzahlung ist in den jeweiligen Heilmittelverordnungen verbindlich geregelt und nicht individuell veränderbar. Sie beträgt 10 € pro Verordnung plus 10 Prozent des Wertes der zu erhaltenden Leistungen. Die Tatsache, dass Sie selbst, Ihr Arzt/Ihre Ärztin oder Ihr Therapeut/Ihre Therapeutin physiotherapeutische oder ergotherapeutische Leistungen für zwingend notwendig erachtet, befreit Sie nicht von dieser Zuzahlung. Die Zuzahlung wird bei uns durch einen Abrechnungsdienstleister in Rechnung gestellt.

Alle in einem Kalenderjahr geleisteten Zuzahlungen können in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden!

Zuzahlungsbefreiung

Prinzipiell ist eine gesetzliche Bezahlungsobergrenze von maximal 2 Prozent des Bruttoverdienstes pro Jahr festgelegt, Diese Obergrenze stellt sicher, dass Sie in keinem Fall mehr als diese 2 Prozent für alle medizinischen Leistungen (nicht nur der Therapie) aufwenden müssen. Für chronisch Erkrankte sinkt die Obergrenze auf 1 Prozent. Wenn Sie sich eine Zuzahlung finanziell nicht leisten können, ist auch unterhalb dieser Grenze eine Beantragung bei Ihrer Krankenkasse möglich. Sollten Sie eine Zuzahlungsbefreiung haben, legen Sie uns diese vor und wir ziehen selbstverständlich keine Zuzahlung von Ihnen ein. Bitte beachten Sie, dass die bloße Information, dass Sie zuzahlungsbefreit sind, nicht ausreichend ist, wir benötigen die konkrete Befreiungsbescheinigung Ihrer Krankenkasse.

Sollten Sie die Zuzahlungsbefreiung erst erhalten haben oder uns aus anderen Gründen erst vorlegen, wenn die Behandlungsserie bereits begonnen hat, erfolgt eine Verrechnung mit Ihrer Krankenkasse. Sie erhalten in diesem Fall keine Rückerstattung von uns.

Eine weitere Möglichkeit, die Zuzahlung zu sparen, bietet Ihnen eine Unfallversicherung, sobald die Notwendigkeit der Behandlung auf einen privaten oder beruflichen Versicherungsfall zurückzuführen ist. Darüber hinaus können Sie bei Ihrer Krankenkasse auch einen Antrag auf freiwillige Übernahme der Behandlungskosten stellen.

Wir freuen uns darauf Ihrer Gesundheit auf die Sprünge helfen zu dürfen

Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und informieren Sie sich näher zu unseren Angeboten. Unsere Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen gerne weiter. Telefonisch unter: 030 23 53 46 26 oder über unser Kontaktformular.